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Seminardetails
Seminardetails:

PräsenzSeminar

0012SN

Planung Windkraft- anlagen an Land
Windenergie-an-Land-Gesetz und flankierende Änderungen im Raumordnungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz und Bundes-Immissionsschutzgesetz

Dr. Jens Wahlhäuser, Referat "Angelegenheiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen", Bundeskanzleramt
22.03.2023

Freiberg
Die Anmeldemöglichkeiten finden Sie unten auf dieser Seite!
Hier können Sie die Informationen zum Seminar als PDF-Datei herunterladen:   Seminarinformationen herunterladen
Seminarziele:

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land gebilligt, das der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

Die Windenergie an Land soll deutlich ausgebaut werden. Dafür sollen insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen beschleunigt sowie die notwendigen Flächen bereitgestellt werden.

Bis spätestens 31. Dezember 2032 müssen durchschnittlich 2 Prozent der Landesflächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen. Dies bedeutet mehr als eine Verdoppelung der derzeit ausgewiesenen Fläche. Der Bundesgesetzgeber gibt den Ländern in zwei Etappen verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vor: Ein Verteilungsschlüssel legt für jedes Bundesland konkrete Quoten bis 2027 bzw. 2032 fest.

Für das Land Sachsen müssen 1,3 Prozent der Landesfläche bis zum 31.12.2027 bzw. 2,0 Prozent bis zum 31.12.2032 ausgewiesen werden.

Die Länder können ihre Ziele entweder selbst erfüllen oder auf nachfolgende Planungsebenen, insbesondere die Bauleitplanung, herunterbrechen.


Die Länderöffnungsklausel, die es den Ländern bislang erlaubt, Mindestabstände der Windräder zu Wohngebieten festzulegen, bleibt unter dem Vorbehalt bestehen, dass die im Verteilerschlüssel festgelegten Flächenziele in den jeweiligen Ländern erreicht sind. Für den Fall, dass ein Land die Flächenziele 2026 und 2032 nicht erreicht oder bereits 2024 nicht ausreichende Umsetzungsschritte auf dem Weg zur Zielerreichung nachweisen kann, werden die landesrechtlichen Abstandsregelungen unanwendbar, das heißt sie treten automatisch außer Kraft.

In diesem Fall sollen Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig sein, was praktisch bedeutet, dass Windenergieanlagen dann auch außerhalb der ausgewiesenen Flächen zulässig sind. Diese Rechtsfolge tritt entweder auf Landesebene ein oder allein in der betroffenen Kommune bzw. Planungsregion, wenn das Land seine Ziele auf diese Planungsebenen heruntergebrochen hat.

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land wurden flankierend u. a. das Raumordnungsgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und das BundesImmissionsschutzgesetz geändert.

In aktuell laufenden Gesetzgebungsverfahren erfolgen noch weitere punktuelle Änderungen, die ebenfalls zum 1. Februar 2023 in Kraft treten werden. Im Seminar sollen auch hierzu die notwendigen Erläuterungen u. a. mit Hilfe ergänzender Informationen zu den Gründen für die Änderungen und den damit verbundenen Zielsetzungen gegeben werden.


Seminarinhalte:
  • Windflächenbedarfsgesetz
    • Bedarfsfestlegung
    • Flächenziele
    • Erreichen der Flächenziele, Zwischenziele, Umsetzung in den Ländern
    • Anrechenbare Flächen
    • Feststellung des Erreichens der Flächenziele
  • Änderungen im Baugesetzbuch
    • Vorstellung des „neuen“ Systems der Planung von Flächen für die Windenergie an Land: „positive Planungspflichten"
    • Umsetzung der Flächenziele
    • Repowering
    • Rechtsfolge bei Erreichen der Flächenziele
    • Rechtsfolge bei Verfehlen der Flächenziele, Sanktionen
    • Umgang mit bestehenden Abstandsflächenregelungen in den Ländern
    • Überleitungsrecht: laufende Planungen
    • Überleitungsrecht: bestehende Bauleit- und Raumordnungspläne
  • Flankierende Änderungen in anderen Fachgesetzen
    • Änderungen im Raumordnungsgesetz
    • Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz
    • Änderungen im Bundes-Naturschutzgesetz
  • Monitoring: Berichtspflichten der Länder

Referent(inn)en:

Herr Dr. Jens Wahlhäuser, Regierungsdirektor, Referat "Angelegenheiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen", Bundeskanzleramt; Mitautor u. a. der BauGBKommentare „Schrödter (Hrsg.)“ und „Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger“; Lehrbeauftragter an der Leibniz-Universität Hannover

Teilnahmegebühren:
(einschließlich Seminarunterlagen, Teilnahmebescheinigung, Pausengetränken und Mittagessen; die Beantragung von Anerkennungen unserer Seminare durch Architektenkammern, Ingenieurkammern etc. ist nicht in der Teilnahmegebühr enthalten und wird von uns nicht angeboten.)

Eine Rechnung versenden wir im Regelfall innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung des Seminars.

322,00 EUR (USt-frei) für Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen
145,00 EUR (USt-frei) für Auszubildende in der öffentlichen Verwaltung und Vollzeitstudierende
382,00 EUR (USt-frei) für Andere


Anmeldung zum PräsenzSeminar:

Kennziffer: 0012SN

Seminarthema: Windenergie-an-Land-Gesetz und flankierende Änderungen im Raumordnungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz und Bundes-Immissionsschutzgesetz

Termin: 22.03.2023; 09:30 Uhr - 16:00 Uhr

Ort: KRÜGERHAUS, Schlossplatz 3, 09599 Freiberg (Das KRÜGERHAUS befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Schloss Freudenstein, dem Sitz der Dauerausstellung "terra mineralia" der TU Bergakademie Freiberg)

Anmelde- und Stornofrist: Grundsätzlich ist Ihre Anmeldung immer bis 2 Wochen vor dem Seminartermin möglich. Zu diesem Zeitpunkt entscheiden wir über die geeignete Seminarraumgröße bzw. bei Seminaren mit nur wenigen Anmeldungen über die Durchführbarkeit. Sie können sich auch kurzfristig bis wenige Tage vor dem Seminartermin anmelden, sofern es dann im Seminarraum noch freie Plätze gibt.
Um Ihnen eine frühzeitige Anmeldung zu erleichtern, haben Sie bei uns die Möglichkeit, noch bis eine Woche vor dem gebuchten Seminartermin Ihre Anmeldung ohne Angabe von Gründen kostenlos (per E-Mail) zu stornieren.

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