SEMINARZIELE:
Mit dem am 30.10.2025
in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung, dem sogenannten Bau-Turbo-Gesetz, sind wesentliche
Regelungen zur Erleichterung des Planungsrechts für die Schaffung von Wohnraum
in Kraft getreten.
Wichtige Themen wie
Befreiungen, Abweichungen, Zustimmungserfordernisse und Lärmkonflikte sind neu
geregelt:
- Befristet bis zum 31.
Dezember 2030 ermöglicht der neue § 246e BauGB als eine Art
Experimentierklausel für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum
dienen, Abweichungen vom Planungsrecht.
- Im unbeplanten
Innenbereich sollen in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungsgebot
ermöglicht werden, indem der Anwendungsbereich des
§ 34 Absatz 3a BauGB ausgedehnt wurde.
- Auch im sogenannten
Außenbereich (also in Gebieten ohne Bebauungsplan und außerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils) soll neuer Wohnraum geschaffen werden können.
- Weitere Änderungen
betreffen Regelungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der TA‑Lärm, was
insbesondere für innerstädtische Verdichtungsvorhaben relevant sein kann.
Darüber hinaus sollen Wohnungsbauvorhaben im Innen- und Außenbereich
ohne (eine hierfür eigentlich erforderliche) Planänderung im
Genehmigungsverfahren ermöglicht werden. Die Planungshoheit der Kommune bleibt
aber insoweit gewahrt, als die Genehmigung von der Zustimmung der Kommune
abhängig gemacht wird. Das Zustimmungsverfahren ersetzt also
gewissermaßen das Bauleitplanungsverfahren und wurde eigens in § 36a
BauGB geregelt. Inwieweit die Entscheidung dabei in das Belieben der Kommune
gestellt ist, wird bereits diskutiert.
Besonders diese
Neuregelung wirft für die kommunale
Verwaltungspraxis eine Vielzahl drängender Fragen auf, die im Seminar
behandelt werden sollen:
- Wie konkret müssen
diese Vorstellungen sein, um ein Vorhaben abzulehnen oder ihm zuzustimmen?
- Braucht es eine
Ersatzplanung?
- Besteht aufgrund
bestehender informeller Planungen bereits ein Anspruch auf Zustimmung?
- Welche Wirkung hat die
Zustimmung für vergleichbare Fälle?
- Wer entscheidet über
die Zustimmung, für die die Kommune nur 3 Monate Zeit hat?
- Tritt auch bei Kommunen
mit Baurechtszuständigkeit 3 Monate nach Bauantrag die Zustimmungsfiktion ein?
- Kann die Zustimmung
vorsorglich verweigert werden?
- …
Auch können Sie uns
gerne Ihre Fragen/Praxisfälle per E-Mail an „info@pafvf.de“ oder per Fax an
„0331/27344925“ zusenden, die wir dann umgehend an den Referenten weiterleiten
werden.
SEMINARINHALTE:
Hintergrund / Ausblick
· Anlass der BauGB-Novelle
· Geplante BauGB-Novelle II in 2026
Recht der Baugenehmigungen
· Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB
· Abweichungen vom Einfügenserfordernis (§ 34
Abs. 3 a und Abs. 3b BauGB)
· “Bau-Turbo“ nach § 246e BauGB
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB
· Städtebauliche Vorstellungen der Gemeinde
· Interne Zuständigkeiten / praktische Umsetzung
· Zustimmung unter Bedingungen: städtebaulicher Vertrag
· Genehmigungsfiktion
· Rechtsschutz
Recht der Bauleitplanung
· Abweichungen von der TA Lärm
· Festsetzung von Emissionskontingenten
· Änderungen im Belangekatalog
Umwandlungsschutz
und Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten
REFERENTEN:
Herr Dr. Claas Birkemeyer LL.M., Rechtsanwalt
und Notar, Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Partner der
Sozietät Streitbörger, Bielefeld; Lehrbeauftragter der Universität Bielefeld,
Referent bei der Akademie der Architektenkammer NRW und der Deutschen Anwaltakademie.
Herr Dr. Jens Wahlhäuser, Ministerialrat, Referat
"Angelegenheiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen", Bundeskanzleramt; Mitautor u. a. der BauGB-Kommentare „Schrödter
(Hrsg.)“ und „Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger“; Lehrbeauftragter an der
Leibniz-Universität Hannover
TEILNAHMEGEBÜHREN:
(einschließlich
Seminarunterlagen, Teilnahmebescheinigung, Pausengetränken und Mittagessen;
die Beantragung von
Anerkennungen unserer Seminare durch Architektenkammern, Ingenieurkammern etc.
ist nicht in der Teilnahmegebühr enthalten und wird von uns nicht
angeboten.)
Eine Rechnung versenden
wir im Regelfall innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung des Seminars.
338,00 EUR (USt-frei) für Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen
165,00 EUR (USt-frei) für Auszubildende und Vollzeitstudierende
395,00 EUR (USt-frei) für Andere
ANMELDUNG ZUM SEMINAR:
Kennziffer: 0072NW
Seminarthema: Bau-Turbo: „Gesetz
zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ und mögliche
Bedeutung für die kommunale Verwaltungspraxis im Land Nordrhein-Westfalen
Termin: 05.02.2026;
10:00 Uhr - 16:30 Uhr
Ort: Baukunstarchiv NRW, Ostwall 7, 44135 Dortmund
Anmelde- und Stornofrist: Grundsätzlich ist Ihre Anmeldung immer bis 2 Wochen vor dem
Seminartermin möglich. Zu diesem Zeitpunkt entscheiden wir über die geeignete
Seminarraumgröße bzw. bei Seminaren mit nur wenigen Anmeldungen über die
Durchführbarkeit. Sie können sich auch kurzfristig bis wenige Tage vor dem
Seminartermin anmelden, sofern es dann im Seminarraum noch freie Plätze gibt.
Um Ihnen eine frühzeitige Anmeldung zu erleichtern, haben Sie bei uns
die Möglichkeit, noch bis 7 Tage vor dem gebuchten Seminartermin Ihre
Anmeldung ohne Angabe von Gründen kostenlos (per E-Mail) zu stornieren.
Möglichkeiten zur
Anmeldung finden Sie oben und unten auf dieser Webseite.